Förderverein Hölzel-Haus e. V.

Adolf Hölzel darf man zurecht als einen der wichtigsten Wegbereiter der abstrakten Kunst bezeichnen. Ab 1906 lehrte er an der Stuttgarter Akademie.  Von 1919 bis zu seinem Tod 1934 lebte und arbeitete er in seinem Haus in der Ahornstraße 22 in Stuttgart-Degerloch. Hier entstanden wesentliche Werke und Schriften. Seine Schüler, unter anderem Willi Baumeister, Johannes Itten, Ida Kerkovius und Oskar Schlemmer waren hier oft zu Besuch und sorgten für eine Weiterführung seiner Lehre.

Satzung des Fördervereins Hölzel-Haus e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Hölzel-Haus e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, das Lebenswerk und den Namen des Künstlers Adolf Hölzel, einschließlich seines Wohnhauses Ahornstraße 22, 70597 Stuttgart, zu fördern und zu erhalten. Der künstlerische Wert des Lebenswerks von Adolf Hölzel soll einer möglichst breiten Öffentlichkeit durch wissenschaftliche Publikationen, Vorträge, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Hölzel-Haus weiter zugänglich gemacht werden.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen sowie den persönlichen Einsatz an die Adolf Hölzel Stiftung mit dem Sitz in Stuttgart, eingetragen im Stiftungsregister des Regierungspräsidiums Stuttgart unter der Nummer 14-0563.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Adolf Hölzel Stiftung mit dem Sitz in Stuttgart mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Stiftungszwecks der Stiftung zu verwenden.

§4 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können volljährige, natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds;
    2. dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Mitglieds;
    3. durch freiwilligen Austritt;
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste;
    5. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der darüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat oder in seiner Person ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen die Ausschließung kann das Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Aufnahme- und Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§9 Beschlussfassungen des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere

  1. Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Adolf Hölzel Stiftung;
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  3. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  5. Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere
  6. durch Erstellung eines Jahresberichtes.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Genehmigung eines vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    2. Entlastung des Vorstands;
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Aufnahme- und Jahresbeitrages;
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Kalendervierteljahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen.
  5. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder durch diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

§12 Rechnungsprüfung

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13 Satzungsänderungen

  1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
  2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

§14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5. Mai 2014 errichtet.

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